Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). (27.11.2021)
Sondervorauszahlung Aufwandsentschädigung Geschäftsführervertrag Barausgleich Pension Steuer Hinweispflicht Steuerprogression Kassennachschau XBRL-Format AfA EBIT Abgabefrist Abgabenlast Gewerbeertrag Renovierung Alleingesellschafter Ferialjob Erträge Verordnung Landwirt EU-Beihilfeentscheidung Freibetragsregelung Urlaubsgeld Abschreibung